Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Nutzung der Software FactoorSharp
Version 3, Stand: 10.10.2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
-
Anbieter der Software ist:
STwo Industries GmbH
Eichenkoppel 19
22399 Hamburg
Deutschland
Geschäftsführer: Stephan Stapel - Diese AGB gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software FactoorSharp zwischen dem Anbieter und seinen Kunden.
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung der Software FactoorSharp zur Erstellung, Verarbeitung und Validierung von Factur-X- und XRechnung-Dokumenten.
- Der konkret geschuldete Funktionsumfang sowie die unterstützten Formate, Profile und Standardversionen ergeben sich aus dem Angebot und der darin bezeichneten Produktdokumentation. Individuelle Anpassungen, Integrationsleistungen und besondere Anforderungen des Kunden sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Die Validierung erfolgt anhand der von der jeweiligen Softwareversion unterstützten technischen Prüfregeln. Sie umfasst keine steuerliche oder rechtliche Prüfung des zugrunde liegenden Geschäftsvorgangs. Ein erfolgreiches Validierungsergebnis bestätigt ausschließlich das Bestehen der durchgeführten technischen Prüfungen.
- Die Software wird im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements bereitgestellt.
- Mit Abschluss des Abonnements erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software in der Version, die zum Zeitpunkt des Ablaufs des Abonnements aktuell war.
- Nach Ablauf des Abonnements besteht kein Anspruch auf Updates, neue Versionen oder Support.
3. Lizenzmodell (Unternehmenslizenz)
- Die Lizenz wird als Unternehmenslizenz erteilt und berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software innerhalb seines Unternehmens nach Maßgabe der jeweils erworbenen Lizenzkategorie.
- Die Lizenz gilt für die im Angebot bezeichnete juristische oder natürliche Person. Die Bezeichnung „Corporate“ begründet für sich allein kein Nutzungsrecht für weitere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen ist nur zulässig, soweit diese im Angebot ausdrücklich in den Lizenzumfang einbezogen werden.
- Externe Entwickler und Dienstleister dürfen die Software im Rahmen des vereinbarten Lizenzumfangs ausschließlich im Auftrag und für Zwecke des Lizenznehmers einsetzen. Sie werden bei einer vereinbarten Begrenzung der Entwicklerzahl mitgezählt. Eine eigenständige Nutzung für andere Auftraggeber oder eigene Zwecke ist von dieser Lizenz nicht umfasst.
- Der zulässige Nutzungsumfang richtet sich nach der vom Kunden gewählten und erworbenen Lizenzkategorie (z. B. Freelancer, SME, Corporate).
- Die Einordnung in eine Lizenzkategorie richtet sich nicht ausschließlich nach der Anzahl der Entwickler, die die Software nutzen, sondern zusätzlich nach Art und Größe des Kunden, Unternehmensstruktur, Einsatzkontext sowie dem Umfang der organisatorischen Nutzung.
- Die Freelancer-Lizenz ist ausschließlich für Einzelunternehmer, Freelancer und Kleinstunternehmen bestimmt. Sie ist nicht für größere Unternehmen, Unternehmensgruppen, Konzerne oder zentral organisierte Unternehmens-IT vorgesehen, auch wenn dort nur ein oder zwei Entwickler die Software aktiv einsetzen.
- Für Unternehmen, die nicht unter die Freelancer-Lizenz fallen, ist mindestens eine SME-Lizenz erforderlich. Für größere Unternehmen, konzernartige Strukturen oder eine unternehmensweit relevante Nutzung ist eine Corporate-Lizenz erforderlich, soweit nicht im Angebot ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- „Entwickler“ im Sinne dieser AGB sind alle Personen, die die Software aktiv zur Entwicklung, Verarbeitung oder Integration in Anwendungen einsetzen.
- Der Kunde ist verpflichtet, eine zutreffende Lizenzkategorie entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu wählen.
- Ändern sich die tatsächliche Nutzung, die Anzahl der Entwickler oder die organisatorischen Rahmenbedingungen so, dass der Umfang der gewählten Lizenzkategorie überschritten wird, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich in eine entsprechende Lizenzkategorie zu wechseln.
- Maßgeblich für den konkret lizenzierten Nutzungsumfang sind ergänzend die Angaben im jeweiligen Angebot, in der Rechnung oder in der Lizenzbestätigung. Die Lizenzbestätigung dokumentiert diesen Umfang.
4. Weitergabe und Redistribution
- Der Kunde darf die hierfür erforderlichen Bestandteile der Software als Bestandteil eigener Anwendungen an Dritte weitergeben, soweit dies vom vereinbarten Lizenzumfang umfasst ist.
- Die Weitergabe darf nur zur Ausführung der betreffenden Anwendung erfolgen. Eine eigenständige Nutzung der Bibliothek zur Entwicklung oder Integration durch den Empfänger ist nicht umfasst.
- Die separate Weitergabe der Software sowie die Weitergabe von Lizenzschlüsseln sind unzulässig. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5. Lizenzprüfung und technische Maßnahmen
- Die Software kann regelmäßig Verbindungen zu Servern des Anbieters herstellen, um die ordnungsgemäße Lizenznutzung sicherzustellen.
-
Dabei werden folgende Daten übermittelt:
- Lizenzschlüssel
- Gehashte IP-Adresse
- Gehashter Benutzername
- Gehashte Domain
- Diese Verarbeitung dient ausschließlich der Lizenzprüfung und Missbrauchsprävention.
6. Pflichten des Kunden
- Der Kunde darf die Software ausschließlich im vertraglich vereinbarten Lizenzumfang einsetzen. Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Nutzung der Software und der Lizenzschlüssel zu verhindern. Er stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und externen Dienstleister die vereinbarten Nutzungsbedingungen einhalten.
- Der Kunde ist für die Integration und Konfiguration der Software in seine Anwendungen sowie für seine technische Betriebsumgebung verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen werden. Dabei sind die in der vereinbarten Produktdokumentation beschriebenen technischen Voraussetzungen und Anwendungshinweise zu berücksichtigen.
- Vor dem produktiven Einsatz und nach wesentlichen Änderungen der Integration oder Konfiguration hat der Kunde die für seinen Einsatz relevanten Funktionen in angemessenem Umfang zu testen. Dies gilt auch nach Softwareupdates, soweit deren Änderungen die vom Kunden genutzten Funktionen betreffen. Umfang und Tiefe der Tests richten sich nach Art und Bedeutung des vorgesehenen Einsatzes.
- Der Kunde ist für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Eingabedaten sowie für die steuerliche und rechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Geschäftsvorgangs verantwortlich. Ein erfolgreiches technisches Validierungsergebnis ersetzt diese Beurteilung nicht.
- Der Kunde hat erkennbare Fehlermeldungen und Validierungshinweise zu berücksichtigen. Bei erkennbaren Fehlern hat er angemessene Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Verarbeitung fehlerhafter Ergebnisse und daraus entstehende Schäden zu vermeiden.
- Der Kunde hat seine Daten entsprechend ihrer Bedeutung und der eingesetzten Betriebsumgebung regelmäßig zu sichern und angemessene Wiederherstellungsmöglichkeiten vorzuhalten. Vor Verarbeitungsvorgängen, die bestehende Daten verändern oder überschreiben, sind geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
- Auftretende Fehler hat der Kunde dem Anbieter möglichst nachvollziehbar mitzuteilen. Er stellt die zur Untersuchung erforderlichen und ihm zumutbar verfügbaren Informationen bereit, insbesondere Softwareversion, Fehlermeldung und nach Möglichkeit ein reproduzierbares Beispiel. Personenbezogene und vertrauliche Daten sind dabei auf das erforderliche Maß zu beschränken und, soweit möglich, zu anonymisieren.
- Die vorstehenden Pflichten lassen die Verantwortung des Anbieters für die vertraglich geschuldete Funktionalität der Software unberührt.
7. Abonnement, Updates und Support
- Das Abonnement beginnt mit dem vollständigen Eingang der vereinbarten Lizenzvergütung beim Anbieter. Der Anbieter bestätigt dem Kunden den Beginn und das Ende der ersten Vertragslaufzeit in der Lizenzbestätigung.
- Die anfängliche Laufzeit sowie die Vergütung und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot.
- Das Abonnement verlängert sich automatisch um jeweils die gleiche Dauer wie die anfänglich vereinbarte Laufzeit, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Bei einer anfänglichen Laufzeit von drei Jahren erfolgt die Verlängerung somit jeweils um weitere drei Jahre. Die Kündigung bedarf der Textform, beispielsweise per E-Mail. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
- Die Verlängerung schließt unmittelbar an die bisherige Vertragslaufzeit an. Der Zeitpunkt der Zahlung für den Verlängerungszeitraum verändert dessen Beginn nicht. Für den Verlängerungszeitraum gelten die zuletzt vereinbarte Vergütung und die vereinbarten Zahlungsbedingungen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
- Während der Laufzeit erhält der Kunde Zugriff auf Updates und Supportleistungen gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Bestimmte Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Nach Beendigung des Abonnements durch ordentliche Kündigung bleibt das zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der zum Vertragsende zuletzt verfügbaren Softwareversion im vereinbarten Lizenzumfang bestehen. Ein Anspruch auf weitere Updates, neue Versionen, Support oder zukünftige Anpassungen an gesetzliche oder technische Standards besteht nach Vertragsende nicht.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8. Mängelrechte
- Der Anbieter steht dafür ein, dass die Software die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Maßgeblich sind der vereinbarte Funktionsumfang und die gemäß Ziffer 2 bezeichnete Produktdokumentation.
- Für die Meldung auftretender Fehler gelten die Mitwirkungspflichten nach Ziffer 6.
- Soweit dem Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften ein Recht zur Nacherfüllung zusteht, kann diese durch eine Fehlerkorrektur oder die Bereitstellung einer korrigierten Softwareversion erfolgen. Eine zumutbare Umgehungslösung kann zur vorübergehenden Abhilfe bereitgestellt werden; sie lässt einen fortbestehenden Anspruch auf Mangelbeseitigung unberührt.
- Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben bestehen. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 9.
- Eine Änderung gesetzlicher Vorgaben oder technischer Standards nach Bereitstellung einer Softwareversion begründet für sich allein keinen Mangel dieser Version. Ausdrücklich vereinbarte Aktualisierungs- und Anpassungspflichten bleiben unberührt.
9. Haftung
- Die Software wird als Werkzeug zur technischen Erstellung, Verarbeitung und Validierung von Daten bereitgestellt. Maßgeblich für die geschuldete Funktionalität sind der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und die darin bezeichnete Produktdokumentation.
- Der Anbieter schuldet keine Prüfung, ob die vom Kunden bereitgestellten Angaben tatsächlich richtig und vollständig sind oder ob der Geschäftsvorgang steuerlich und rechtlich zulässig ist. Ein erfolgreiches Validierungsergebnis bestätigt ausschließlich die technischen Prüfungen nach Ziffer 2.
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und ausschließlich für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Hat eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten des Kunden zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen, richtet sich die Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie sowie aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Schadensersatzanspruchs und entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
10. Vertragsverletzungen und Schadensersatz
- Bei einer erheblichen vertragswidrigen Nutzung kann der Anbieter den Kunden zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Anbieter die betroffene Nutzung vorübergehend sperren, soweit dies zur Unterbindung des Verstoßes erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald ihr Grund entfällt.
- Eine vorherige Abhilfefrist ist entbehrlich, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur Geltendmachung von Schadensersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
- Der Anbieter behält sich die Geltendmachung von Schadensersatz ausdrücklich vor.
11. Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO
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Verantwortlicher:
STwo Industries GmbH
Eichenkoppel 19
22399 Hamburg
Deutschland -
Verarbeitung im Rahmen der Lizenzprüfung:
- Lizenzschlüssel
- Gehashte IP-Adresse
- Gehashter Benutzername
- Gehashte Domain
-
Verarbeitung von Inhaltsdaten:
Die Daten werden ausschließlich zur technischen Validierung verarbeitet.
Keine Speicherung.
Keine Nutzung für Analyse, Training oder Profiling.
12. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.